Sachverhalt
A. Gegen A.________, geboren 1975, wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungshand- lungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ und C.________ (separate Verfahren) am 8. Mai 2025 um ca. 10:00 Uhr in D.________ bei der E.________ einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und sieben Geldkoffer, welche insgesamt CHF 553'289.- und EUR 20'900.- beinhalteten, gestohlen zu haben. Zudem wird den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen vorge- worfen, über mehrere Wochen vor deren Anhaltung einerseits verschiedene Standorte observiert zu haben, die von F.________-Geldtransportfahrzeugen beliefert werden und andererseits auch solche Geldtransporte selbst mit einem Fahrzeug verfolgt zu haben (act. 6000 ff.). A.________ wurde am 17. Dezember 2025 von der Polizei angehalten. Das Zwangsmass- nahmengericht (im Folgenden: das ZMG) ordnete sodann am 20. Dezember 2025 Unter- suchungshaft bis zum 16. März 2026 an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Januar 2026 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 abgewiesen wurde (502 2026 1). B. Mit eigenhändiger Eingabe vom 20. Januar 2026 an das Kantonsgericht stellte A.________ sinngemäss ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde am 22. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche am 23. Januar 2026 das Haftentlassungsgesuch mit ihrem Antrag auf dessen Abweisung beim ZMG einreichte. Vom ZMG zur Stellungnahme aufgefordert, beantragte A.________ am 26. Januar 2026 seine unverzügliche Haftentlassung. Mit einer vom 23. Januar 2026 datierten Eingabe (recte: 29. Januar 2026) reichte die Staatsanwaltschaft dem ZMG eine ergänzende Stellungnahme sowie drei Einvernahmeprotokolle nach, welche am selben Tag dem amtlichen Verteidiger von A.________ zugestellt wurden. Dieser liess sich am
29. Januar 2026 dazu vernehmen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch vom 20. Januar 2026 ab und bestätigte die gegenüber A.________ bis zum 16. März 2026 angeordnete Untersuchungshaft. C. Am 4. Februar 2026 stellte A.________ dem Kantonsgericht ein erstes Schreiben mit dem Titel Obiter Dictem zu. Diesem folgte am 9. Februar 2026 eine zweite Eingabe versehen mit der Überschrift Formelles über Materielles. Der Präsident der Strafkammer leitete am 10. Februar 2026 beide Eingaben an Rechtsanwalt Elson Trachsel weiter mit der Bitte um Mitteilung, ob diese als Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG zu verstehen seien, wobei ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wurde, gegebenenfalls die Eingaben seines Mandanten innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen. Am 13. Februar 2026 liess A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) dem Kantonsgericht ein Schreiben zugehen mit dem Titel Nichtigkeitsantrag gegen die Eingabe der StA v. 23.1.26 (StPO 228/2) subsidiär Beschwerde 393ff gegen ZMG 100 2026 28 vom 2. Februar 2026 (502 2026 22). Am 16. Februar 2026 erhob Rechtsanwalt Elson Trachsel im Namen seines Mandanten ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 2. Februar 2026. Er beantragt hauptsächlich, dass die Verfügung des ZMG vom 2. Februar 2026 als nichtig zu betrachten und der Beschwerdeführer
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Subsidiär beantragt er, dass die Verfügung vom
2. Februar 2026 dahingehend abzuändern sei, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers aufzuheben sei. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allfällige gegenteilige Anträge der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz seien zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens (recte: Beschwerdeverfahrens) seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Mit separatem Gesuch beantragte er, es sei ihm für das Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Elson Trachsel als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Am 20. Februar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zu den Eingaben bzw. Beschwerde von A.________ sowie zur von Rechtsanwalt Elson Trachsel verfassten Beschwerde. Sie beantragte, es sei auf die diversen Eingaben bzw. die Beschwerde vom 4. Februar 2026 von A.________ nicht einzutreten. Gleichzeitig teilte sie mit, dass seine Anzeigen gegen die Inspektoren G.________ und H.________ Gegenstand von separaten Verfahren RBO D 2026 179 + 180 sind. Die von Rechtsanwalt Elson Trachsel im Namen seines Mandanten formulierte Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid des ZMG vom 2. Februar 2026. Ebenfalls mit Eingabe vom 20. Februar 2026 schloss das ZMG auf Abweisung der Beschwerde vom
4. Februar 2026 und der Ergänzung der Beschwerde vom 16. Februar 2026, soweit darauf einzutreten sei. A.________ antwortete am 25. Februar 2026 auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG. Dabei bestätigte er sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und beantragte darüber hinaus, es seien alle Instanzen anzuweisen, alle ihn betreffenden Entscheide nicht nur seinem amtlichen Verteidiger, sondern auch ihm persönlich zuzustellen. Rechtsanwalt Elson Trachsel liess sich am 27. Februar 2026 vernehmen. Er verwies auf die von ihm verfasste Beschwerde und auf die Eingaben seines Mandanten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. Februar 2026. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der vom Beschwerdeführer persönlich am 4. Februar 2026 eingereichten Beschwerde gewahrt. Darüber hinaus erhob Rechtsanwalt Elson Trachsel am 16. Februar 2026 im Namen des Beschwerdeführers ebenfalls fristgerecht Beschwerde.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9
E. 1.3 In seiner handschriftlichen Eingabe vom 13. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer in erster Linie einen Nichtigkeitsantrag gegen die Eingabe der StA v. 23.1.26 (StPO 228/2). Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO sieht vor, dass alle von der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungs- strafbehörde ausgehenden Verfügungen und Verfahrenshandlungen mit Beschwerde angefochten werden können. Stets gilt indessen, dass sich die Beschwerde gegen eine konkrete Verfahrens- handlung (oder Unterlassung) zu richten hat. Es geht nicht an, ein allgemeines Unbehagen gegen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden mittels Beschwerde zum Ausdruck zu bringen (BSK StPO- GUIDON, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 10). Die Staatsanwaltschaft ist Partei im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Als solche hat sie am 23. Januar 2026 dem ZMG einen Antrag auf Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Haftentlassungsgesuchs gestellt. Beim besagten Antrag handelt es sich nicht um eine Verfügung bzw. Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 StPO. Erst der Entscheid des ZMG über das Haftentlassungsgesuch stellt ein Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO dar. Entsprechend ist auf den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Februar 2026 gestellten Nichtigkeitsantrag gegen die Eingabe der StA v. 23.1.26 (StPO 228/2) nicht einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer will seine handschriftliche Eingabe vom 13. Februar 2026 subsidiär wörtlich als eine Beschwerde 393ff gegen ZMG 100 2026 28 vom 2. Februar 2026 (502 2026 22) verstanden wissen. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass dem ZMG von der Staatsanwaltschaft und der Polizei ein falscher Sachverhalt präsentiert worden sei. So hätten unter anderem die im Verfahren Mitbeschuldigten den Namen des Fahrers des Tatfahrzeuges nicht genannt. Auch seien die beschlagnahmten Waffen nicht echt. Diese Feststellungen hätten ihn dazu veranlasst, Strafanzeigen gegen die fallführenden Kriminalbeamten einzureichen. Das ZMG habe den Sachverhalt und die Protokolle willkürlich gewürdigt. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Verfügung des ZMG vom
E. 1.5 Die von Rechtsanwalt Elson Trachsel am 16. Februar 2026 verfasste Beschwerde enthält Rechtsbegehren und grundsätzlich eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Wie bereits in der Beschwerde vom 5. Januar 2026 gegen den Entscheid des ZMG über die Haftanordnung werden in der Rechtsschrift vom 16. Februar 2026 auf den Seiten 4 bis 6, Ziff. 1 bis 10, erneut und mit gleichem Wortlaut angebliche Verstösse bei der Festnahme des Beschwerde- führers sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, ohne aufzuzeigen, welchen Einfluss dies auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben soll. In diesen Punkten ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten (Urteil BGer 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 6.2.2. m.H.).
E. 1.6 In der Beschwerde vom 16. Februar 2026 wird in erster Linie die unzureichende Begründung der von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Haftentlassungsverfahrens gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO dem ZMG abgegebene Stellungnahme vom 23. Januar 2026 (recte: 29. Januar 2026) gerügt. Vorweg ist festzustellen, dass sich eine Beschwerde nach Art. 393 StPO grundsätzlich nur mit der angefochtenen Verfügung auseinander zu setzen hat. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall einzig der Entscheid des ZMG über das Haftentlassungsgesuch (Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO). Aus der Beschwerde vom 16. Februar 2026 geht nicht klar hervor, ob der darin formulierte Hauptantrag, es sei die Verfügung des ZMG vom 2. Februar 2026 als nichtig zu betrachten, mit der Rüge der angeblich unzureichenden Begründung der von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Haftent- lassungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 23. Januar 2026 (recte: 29. Januar 2026) begründet wird. So oder so sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren und nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutz- würdiges Interesse besteht (Urteil BGer 7B_1381/2025 vom 5. Februar 2026 E. 3.2 m.H.). Ange- sichts des zulässigen, subsidiär formulierten Antrags, die Verfügung des ZMG vom 2. Februar 2026 dahingehend abzuändern, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers aufzuheben sei, bleibt für das Feststellungsbegehren kein Raum. Entsprechend ist auf den in der Beschwerde formulierten Hauptantrag nicht einzutreten.
E. 1.7 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).
E. 1.8 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9
E. 2 Februar 2026, womit das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2026 abgewiesen wurde. Es kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellen durfte, dass seit Erlass des Urteils der Strafkammer vom 14. Januar 2026 keine neuen Tatsachen zutage getreten sind, weswegen nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht und dem Weiterbestehen von nicht durch Ersatzmassnahmen einzudämmenden Haftgründen auszugehen ist. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom
20. Dezember 2022 E. 4 m.H.). Vorliegend legt der Beschwerdeführer selbst für einen Laien nicht ausreichend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Seine handschriftlichen Eingaben setzen sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie erschöpfen sich darin, ausschliesslich den dringenden Tatverdacht zu bestreiten. Dabei unterlässt es der Beschwer- deführer, die vom ZMG auf den Seiten 5 und 6 der angefochtenen Verfügung dargelegten neuen belastenden Ermittlungsergebnisse (namentlich: Aussagen der Mitbeschuldigten; Auffinden der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf der Innenseite des Plastikbehälters, in welchem sich das grün eingefärbte Geld befand) zu erwähnen, geschweige denn zu thematisieren.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Der in der Stellungnahme zu den Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft und des ZMG formulierte Antrag, wonach alle Instanzen anzuweisen seien, alle den Beschwerdeführer betref- fenden Entscheide nicht nur seinem amtlichen Verteidiger, sondern auch ihm persönlich zuzustellen, steht in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung. Darüber hinaus sind Mitteilungen an die Parteien dem Rechtsbeistand zuzustellen, dort wo ein solcher bestellt wurde. Die direkte Zustellung an die Partei ist grundsätzlich nicht rechtswirksam (Art. 87 Abs. 3 StPO; BSK StPO- ARQUINT, 3. Aufl. 2023, Art. 87 StPO N. 5). Nach dem Gesagten ist auf die vom Beschwerdeführer persönlich formulierte Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.1 Wie bereits im Beschwerdeverfahren, welches die Haftanordnung zum Gegenstand hatte und mit Urteil der Strafkammer vom 14. Februar 2026 abgeschlossen wurde, bestreitet der Beschwerdeführer das Bestehen eines gegen ihn gerichteten dringenden Tatverdachts. Dabei macht er geltend, dass B.________ seine ursprüngliche Aussage, welche gemäss ZMG ein zentrales Belastungselement darstellte, zurückgezogen habe. Es gäbe vorliegend keine unmittelbar mit der ursprünglichen Aussage verknüpften Sachbeweise. Die Haft auf eine widerrufene Zeugenaussage abzustützen, würde die Unschuldsvermutung verletzen. Auch bestreitet der Beschwerdeführer die Beweiskraft von Bildern, die er allerdings in seiner Beschwerde nicht konkret mit Aktenverweisen oder sonst wie in Worten beschreibt. Betreffend dringenden Tatverdacht hat das ZMG in seiner Verfügung vom 2. Februar 2026 auf seinen früheren Entscheid vom 20. Dezember 2025 sowie auf das Urteil der Strafkammer vom
14. Januar 2026 verwiesen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig ist (Urteil BGer 1B_536/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1 m.H.). Der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend (Urteil BGer 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6), würdigte das ZMG daraufhin die seit dem Erlass dieser Urteile getätigten Untersuchungshandlungen, zu denen die seither durchgeführten Befragungen der drei beschuldigten Personen zählen. So wurde B.________ am 22. Januar 2026 erneut einvernommen und mit den polizeilichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert, wonach sein Mobiltelefon und dasjenige des Beschwerde- führers am 8. Mai 2025 zeitgleich von I.________ nach J.________ und wieder zurück an mehreren Orten lokalisiert wurden. Dabei machte B.________ geltend, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag sein Mobiltelefon (jenes von B.________) benutzt habe. Bei seiner Einvernahme vom
28. Januar 2026 gab C.________ unter anderem an, am 8. Mai 2025 die am Arbeitsplatz von B.________ sichergestellte Saugnapfvorrichtung (womit die Täterschaft versucht hatte, die Glas- Schiebetüre der E.________ zu blockieren) im Lieferwagen gesehen zu haben, mit welchem sie am
8. Mai 2025 unterwegs gewesen seien. Auch gab er zu Protokoll, gemeinsam mit seinem Partner (dessen Namen er nicht erwähnte) geplant zu haben, einen weiteren Einbruchdiebstahl durchzuführen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 erneut von der Polizei befragt, wobei er die Aussage verweigerte. Er wurde mit mehreren belastenden Ermittlungsergebnissen konfrontiert. Dazu gehört beispielsweise die Tatsache, dass seine Fingerabdrücke an verschiedenen tatrelevanten Stellen sichergestellt wurden (auf der Innenseite des Deckels des zerbrochenen Plastikbehälters, in welcher sich das grün kontaminierte Geld befunden hat; an der Innenseite des Sockels des zerbrochenen Plastikbehälters, in welcher sich das grünkontaminierte Geld befunden hat; auf der Aussenseite des weissen Plastikbehälters (Innenseite der Griffkante), in welcher sich das grünkontaminierte Geld befunden hat; auf der Aussenseite des Plastiksacks (ohne Logo), welcher ein weiterer weisser Plastiksack – beinhaltend CHF 33'200.00 – enthielt, in welchem sich das grün kontaminierte Geld befunden hat). Darüber hinaus hielt die Polizei dem Beschwerdeführer eine Aufnahme vor, auf der er zu sehen ist, wie er am 25. August 2025 zielstrebig auf die Geldkoffer im Wald zuläuft. In Würdigung dieser neuen Ermittlungsergebnisse kam das ZMG zum Schluss, dass sich der Tatverdacht seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom
14. Januar 2026 erhärtet hat. Die Beschwerdebegründung hat sich – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (BSK StPO-GUIDON, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9c).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2026 betreffend dringenden Tatverdacht kaum bzw. nur minimal materiell mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Kollusionsgefahr und macht im Wesentlichen geltend, dass das ZMG kein konkretes Element nenne, dass auf einen Versuch des Beschwerdeführers hindeute, Zeugen zu beeinflussen, Aussagen abzustimmen oder Beweise zu vernichten. Das ZMG wies in seiner Verfügung daraufhin, dass der Beschwerdeführer sein Haftentlassungs- gesuch sechs Tage nach Erlass des Urteils der Strafkammer vom 14. Januar 2026 gestellt hat. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Kollusionsgefahr indem es vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil der Strafkammer verwies. Das Verfahren stehe nach wie vor an seinem Anfang. Im Rahmen der drei Verhaftungen und den in diesem Zusammenhang durchgeführten Haus- und Personen- durchsuchungen seien etliche sachdienliche Gegenstände sowie mehrere Datenträger sichergestellt worden. Die abschliessende Analyse dieser Beweisstücke stehe noch aus. Daraufhin müssten noch Konfrontationseinvernahmen durchgeführt werden. Die weiteren Ermittlungen würden es erlauben aufzuzeigen, ob es eventuell noch weitere Komplizen respektive einen oder mehrere Auftraggeber gegeben hat. Es brauche noch zahlreiche Ermittlungshandlungen, um das Ausmass des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen deliktischen Verhaltens zu definieren und die genaue Rollen- verteilung der bereits angehaltenen drei Personen sowie von allfälligen zurzeit noch unbekannten Mittätern zu definieren. Obwohl dem Beschwerdeführer mehrere belastende Ermittlungsergebnisse vorgehalten wurden, bestreite er jegliche Tatbeteiligung. Wegen der noch anstehenden Unter- suchungshandlungen und der Schwere der vorgeworfenen Tat bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung seine Abnehmer oder seine Lieferanten beeinflussen könnte, respektive dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Diesen Ausführungen des ZMG hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. Auch hat er unmittelbar nach seiner Verhaftung am 18. Dezember 2025 ein Siegelungsgesuch gestellt und damit unter anderem die Siegelung sämtlicher von der Polizei sichergestellten Datenträger bzw. Daten beantragt. Seither ist beim ZMG ein Siegelungsverfahren hängig (Akten CDB 25 2071, 2072, 2073, 2242, Beschwerdeverfahren, Faszikel 5, nicht paginiert). Erst nach Abschluss des Sieglungsver- fahrens wird es gegebenenfalls möglich sein, die sichergestellten Elemente auszuwerten. Aus dem Dargelegten folgt, dass das ZMG das Weiterbestehen von Kollusionsgefahr zu Recht bejaht hat, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 2.3 Wie schon im Verfahren der Haftanordnung bestreitet der Beschwerdeführer nach wie vor den Haftgrund der Ausführungsgefahr. Dieser wurde mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 bejaht. Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen vor, die etwas an der damaligen Einschätzung der Strafkammer ändern würden. Nachdem im vorliegenden Fall der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, kann ohnehin offenbleiben, ob jener der Ausführungsgefahr alternativ ebenfalls noch erfüllt ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Das Gericht habe nicht dargelegt, weshalb die in Art. 237 StPO vorgesehenen Ersatzmass- nahmen (wie Hausarrest, Kontaktverbot, regelmässige Meldepflicht bei der Polizei oder elektro-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 nische Überwachung) zur Abwendung der geltend gemachten Risiken nicht ausreichen würden. Darüber hinaus zeige das Gericht nicht auf, dass die voraussichtliche Haftdauer nicht unverhältnis- mässig im Verhältnis zur erwartenden Strafe ist. Die Strafkammer hat sich in ihrem Urteil vom 14. Januar 2026, E. 7, bereits eingehend mit der Frage der Ersatzmassnamen auseinandergesetzt, wobei sie zum Schluss kam, dass keine solchen ersichtlich sind, welche insbesondere die bestehende Kollusionsgefahr zu vereiteln vermögen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, was sich seit dem besagten Urteil daran allenfalls geändert haben könnte. Schliesslich legt er nicht substantiiert dar, dass – insbesondere mit Blick auf die im vorliegenden Fall im Raume stehenden Deliktssummen – die Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe überschreiten könnte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Elson Trachsel zu seinem amtlichen Verteidiger.
E. 3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom
11. September 2023 E. 4.3 m.H.) erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgelt- lichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er sei mittellos und verfüge weder über ein regelmässiges Einkommen noch über verwertbare Vermögenswerte. Durch die Untersuchungshaft sei er an der Erwerbstätigkeit gehindert. Die Übernahme von Gerichts- und Parteikosten würde sein Existenzminimum klar unterschreiten. Seinem Auszug aus dem Betreibungsregister seien Betrei- bungen in der Höhe von rund CHF 160'000.- zu entnehmen. Das vorliegende Verfahren habe die notwendige rechtliche und tatsächliche Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige.
E. 3.3 Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 m.H.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.).
E. 3.4 Festzustellen ist, dass auf die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Beschwerde vom
E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2026 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. März 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 22 502 2026 33 Urteil vom 3. März 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elson Trachsel gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) – Haftentlassungsgesuch Beschwerden vom 4. Februar bzw. 16. Februar 2026 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2026 Gesuch vom 16. Februar 2026 um amtliche Verteidigung
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 1975, wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls (gewerbsmässig, bandenmässig), Sachbeschädigung und Raubs (strafbare Vorbereitungshand- lungen, Art. 140 i.V.m. Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB) eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ und C.________ (separate Verfahren) am 8. Mai 2025 um ca. 10:00 Uhr in D.________ bei der E.________ einen Geldtransporter der Firma F.________ AG aufgebrochen und sieben Geldkoffer, welche insgesamt CHF 553'289.- und EUR 20'900.- beinhalteten, gestohlen zu haben. Zudem wird den drei vorgenannten Personen aufgrund polizeilicher Ermittlungen vorge- worfen, über mehrere Wochen vor deren Anhaltung einerseits verschiedene Standorte observiert zu haben, die von F.________-Geldtransportfahrzeugen beliefert werden und andererseits auch solche Geldtransporte selbst mit einem Fahrzeug verfolgt zu haben (act. 6000 ff.). A.________ wurde am 17. Dezember 2025 von der Polizei angehalten. Das Zwangsmass- nahmengericht (im Folgenden: das ZMG) ordnete sodann am 20. Dezember 2025 Unter- suchungshaft bis zum 16. März 2026 an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Januar 2026 Beschwerde, welche mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 abgewiesen wurde (502 2026 1). B. Mit eigenhändiger Eingabe vom 20. Januar 2026 an das Kantonsgericht stellte A.________ sinngemäss ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde am 22. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche am 23. Januar 2026 das Haftentlassungsgesuch mit ihrem Antrag auf dessen Abweisung beim ZMG einreichte. Vom ZMG zur Stellungnahme aufgefordert, beantragte A.________ am 26. Januar 2026 seine unverzügliche Haftentlassung. Mit einer vom 23. Januar 2026 datierten Eingabe (recte: 29. Januar 2026) reichte die Staatsanwaltschaft dem ZMG eine ergänzende Stellungnahme sowie drei Einvernahmeprotokolle nach, welche am selben Tag dem amtlichen Verteidiger von A.________ zugestellt wurden. Dieser liess sich am
29. Januar 2026 dazu vernehmen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wies das ZMG das Haftentlassungsgesuch vom 20. Januar 2026 ab und bestätigte die gegenüber A.________ bis zum 16. März 2026 angeordnete Untersuchungshaft. C. Am 4. Februar 2026 stellte A.________ dem Kantonsgericht ein erstes Schreiben mit dem Titel Obiter Dictem zu. Diesem folgte am 9. Februar 2026 eine zweite Eingabe versehen mit der Überschrift Formelles über Materielles. Der Präsident der Strafkammer leitete am 10. Februar 2026 beide Eingaben an Rechtsanwalt Elson Trachsel weiter mit der Bitte um Mitteilung, ob diese als Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG zu verstehen seien, wobei ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wurde, gegebenenfalls die Eingaben seines Mandanten innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen. Am 13. Februar 2026 liess A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) dem Kantonsgericht ein Schreiben zugehen mit dem Titel Nichtigkeitsantrag gegen die Eingabe der StA v. 23.1.26 (StPO 228/2) subsidiär Beschwerde 393ff gegen ZMG 100 2026 28 vom 2. Februar 2026 (502 2026 22). Am 16. Februar 2026 erhob Rechtsanwalt Elson Trachsel im Namen seines Mandanten ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 2. Februar 2026. Er beantragt hauptsächlich, dass die Verfügung des ZMG vom 2. Februar 2026 als nichtig zu betrachten und der Beschwerdeführer
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Subsidiär beantragt er, dass die Verfügung vom
2. Februar 2026 dahingehend abzuändern sei, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers aufzuheben sei. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allfällige gegenteilige Anträge der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz seien zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens (recte: Beschwerdeverfahrens) seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Mit separatem Gesuch beantragte er, es sei ihm für das Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Elson Trachsel als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Am 20. Februar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zu den Eingaben bzw. Beschwerde von A.________ sowie zur von Rechtsanwalt Elson Trachsel verfassten Beschwerde. Sie beantragte, es sei auf die diversen Eingaben bzw. die Beschwerde vom 4. Februar 2026 von A.________ nicht einzutreten. Gleichzeitig teilte sie mit, dass seine Anzeigen gegen die Inspektoren G.________ und H.________ Gegenstand von separaten Verfahren RBO D 2026 179 + 180 sind. Die von Rechtsanwalt Elson Trachsel im Namen seines Mandanten formulierte Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid des ZMG vom 2. Februar 2026. Ebenfalls mit Eingabe vom 20. Februar 2026 schloss das ZMG auf Abweisung der Beschwerde vom
4. Februar 2026 und der Ergänzung der Beschwerde vom 16. Februar 2026, soweit darauf einzutreten sei. A.________ antwortete am 25. Februar 2026 auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG. Dabei bestätigte er sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und beantragte darüber hinaus, es seien alle Instanzen anzuweisen, alle ihn betreffenden Entscheide nicht nur seinem amtlichen Verteidiger, sondern auch ihm persönlich zuzustellen. Rechtsanwalt Elson Trachsel liess sich am 27. Februar 2026 vernehmen. Er verwies auf die von ihm verfasste Beschwerde und auf die Eingaben seines Mandanten. Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. Februar 2026. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der vom Beschwerdeführer persönlich am 4. Februar 2026 eingereichten Beschwerde gewahrt. Darüber hinaus erhob Rechtsanwalt Elson Trachsel am 16. Februar 2026 im Namen des Beschwerdeführers ebenfalls fristgerecht Beschwerde. 1.2. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 1.3. In seiner handschriftlichen Eingabe vom 13. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer in erster Linie einen Nichtigkeitsantrag gegen die Eingabe der StA v. 23.1.26 (StPO 228/2). Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO sieht vor, dass alle von der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungs- strafbehörde ausgehenden Verfügungen und Verfahrenshandlungen mit Beschwerde angefochten werden können. Stets gilt indessen, dass sich die Beschwerde gegen eine konkrete Verfahrens- handlung (oder Unterlassung) zu richten hat. Es geht nicht an, ein allgemeines Unbehagen gegen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden mittels Beschwerde zum Ausdruck zu bringen (BSK StPO- GUIDON, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 10). Die Staatsanwaltschaft ist Partei im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Als solche hat sie am 23. Januar 2026 dem ZMG einen Antrag auf Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Haftentlassungsgesuchs gestellt. Beim besagten Antrag handelt es sich nicht um eine Verfügung bzw. Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 StPO. Erst der Entscheid des ZMG über das Haftentlassungsgesuch stellt ein Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO dar. Entsprechend ist auf den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Februar 2026 gestellten Nichtigkeitsantrag gegen die Eingabe der StA v. 23.1.26 (StPO 228/2) nicht einzutreten. 1.4. Der Beschwerdeführer will seine handschriftliche Eingabe vom 13. Februar 2026 subsidiär wörtlich als eine Beschwerde 393ff gegen ZMG 100 2026 28 vom 2. Februar 2026 (502 2026 22) verstanden wissen. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass dem ZMG von der Staatsanwaltschaft und der Polizei ein falscher Sachverhalt präsentiert worden sei. So hätten unter anderem die im Verfahren Mitbeschuldigten den Namen des Fahrers des Tatfahrzeuges nicht genannt. Auch seien die beschlagnahmten Waffen nicht echt. Diese Feststellungen hätten ihn dazu veranlasst, Strafanzeigen gegen die fallführenden Kriminalbeamten einzureichen. Das ZMG habe den Sachverhalt und die Protokolle willkürlich gewürdigt. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Verfügung des ZMG vom
2. Februar 2026, womit das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2026 abgewiesen wurde. Es kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellen durfte, dass seit Erlass des Urteils der Strafkammer vom 14. Januar 2026 keine neuen Tatsachen zutage getreten sind, weswegen nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht und dem Weiterbestehen von nicht durch Ersatzmassnahmen einzudämmenden Haftgründen auszugehen ist. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom
20. Dezember 2022 E. 4 m.H.). Vorliegend legt der Beschwerdeführer selbst für einen Laien nicht ausreichend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Seine handschriftlichen Eingaben setzen sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie erschöpfen sich darin, ausschliesslich den dringenden Tatverdacht zu bestreiten. Dabei unterlässt es der Beschwer- deführer, die vom ZMG auf den Seiten 5 und 6 der angefochtenen Verfügung dargelegten neuen belastenden Ermittlungsergebnisse (namentlich: Aussagen der Mitbeschuldigten; Auffinden der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf der Innenseite des Plastikbehälters, in welchem sich das grün eingefärbte Geld befand) zu erwähnen, geschweige denn zu thematisieren.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Der in der Stellungnahme zu den Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft und des ZMG formulierte Antrag, wonach alle Instanzen anzuweisen seien, alle den Beschwerdeführer betref- fenden Entscheide nicht nur seinem amtlichen Verteidiger, sondern auch ihm persönlich zuzustellen, steht in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung. Darüber hinaus sind Mitteilungen an die Parteien dem Rechtsbeistand zuzustellen, dort wo ein solcher bestellt wurde. Die direkte Zustellung an die Partei ist grundsätzlich nicht rechtswirksam (Art. 87 Abs. 3 StPO; BSK StPO- ARQUINT, 3. Aufl. 2023, Art. 87 StPO N. 5). Nach dem Gesagten ist auf die vom Beschwerdeführer persönlich formulierte Beschwerde nicht einzutreten. 1.5. Die von Rechtsanwalt Elson Trachsel am 16. Februar 2026 verfasste Beschwerde enthält Rechtsbegehren und grundsätzlich eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Wie bereits in der Beschwerde vom 5. Januar 2026 gegen den Entscheid des ZMG über die Haftanordnung werden in der Rechtsschrift vom 16. Februar 2026 auf den Seiten 4 bis 6, Ziff. 1 bis 10, erneut und mit gleichem Wortlaut angebliche Verstösse bei der Festnahme des Beschwerde- führers sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, ohne aufzuzeigen, welchen Einfluss dies auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben soll. In diesen Punkten ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten (Urteil BGer 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 6.2.2. m.H.). 1.6. In der Beschwerde vom 16. Februar 2026 wird in erster Linie die unzureichende Begründung der von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Haftentlassungsverfahrens gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO dem ZMG abgegebene Stellungnahme vom 23. Januar 2026 (recte: 29. Januar 2026) gerügt. Vorweg ist festzustellen, dass sich eine Beschwerde nach Art. 393 StPO grundsätzlich nur mit der angefochtenen Verfügung auseinander zu setzen hat. Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall einzig der Entscheid des ZMG über das Haftentlassungsgesuch (Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO). Aus der Beschwerde vom 16. Februar 2026 geht nicht klar hervor, ob der darin formulierte Hauptantrag, es sei die Verfügung des ZMG vom 2. Februar 2026 als nichtig zu betrachten, mit der Rüge der angeblich unzureichenden Begründung der von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Haftent- lassungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 23. Januar 2026 (recte: 29. Januar 2026) begründet wird. So oder so sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren und nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutz- würdiges Interesse besteht (Urteil BGer 7B_1381/2025 vom 5. Februar 2026 E. 3.2 m.H.). Ange- sichts des zulässigen, subsidiär formulierten Antrags, die Verfügung des ZMG vom 2. Februar 2026 dahingehend abzuändern, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers aufzuheben sei, bleibt für das Feststellungsbegehren kein Raum. Entsprechend ist auf den in der Beschwerde formulierten Hauptantrag nicht einzutreten. 1.7. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.8. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 2. 2.1. Wie bereits im Beschwerdeverfahren, welches die Haftanordnung zum Gegenstand hatte und mit Urteil der Strafkammer vom 14. Februar 2026 abgeschlossen wurde, bestreitet der Beschwerdeführer das Bestehen eines gegen ihn gerichteten dringenden Tatverdachts. Dabei macht er geltend, dass B.________ seine ursprüngliche Aussage, welche gemäss ZMG ein zentrales Belastungselement darstellte, zurückgezogen habe. Es gäbe vorliegend keine unmittelbar mit der ursprünglichen Aussage verknüpften Sachbeweise. Die Haft auf eine widerrufene Zeugenaussage abzustützen, würde die Unschuldsvermutung verletzen. Auch bestreitet der Beschwerdeführer die Beweiskraft von Bildern, die er allerdings in seiner Beschwerde nicht konkret mit Aktenverweisen oder sonst wie in Worten beschreibt. Betreffend dringenden Tatverdacht hat das ZMG in seiner Verfügung vom 2. Februar 2026 auf seinen früheren Entscheid vom 20. Dezember 2025 sowie auf das Urteil der Strafkammer vom
14. Januar 2026 verwiesen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig ist (Urteil BGer 1B_536/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1 m.H.). Der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend (Urteil BGer 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6), würdigte das ZMG daraufhin die seit dem Erlass dieser Urteile getätigten Untersuchungshandlungen, zu denen die seither durchgeführten Befragungen der drei beschuldigten Personen zählen. So wurde B.________ am 22. Januar 2026 erneut einvernommen und mit den polizeilichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert, wonach sein Mobiltelefon und dasjenige des Beschwerde- führers am 8. Mai 2025 zeitgleich von I.________ nach J.________ und wieder zurück an mehreren Orten lokalisiert wurden. Dabei machte B.________ geltend, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag sein Mobiltelefon (jenes von B.________) benutzt habe. Bei seiner Einvernahme vom
28. Januar 2026 gab C.________ unter anderem an, am 8. Mai 2025 die am Arbeitsplatz von B.________ sichergestellte Saugnapfvorrichtung (womit die Täterschaft versucht hatte, die Glas- Schiebetüre der E.________ zu blockieren) im Lieferwagen gesehen zu haben, mit welchem sie am
8. Mai 2025 unterwegs gewesen seien. Auch gab er zu Protokoll, gemeinsam mit seinem Partner (dessen Namen er nicht erwähnte) geplant zu haben, einen weiteren Einbruchdiebstahl durchzuführen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 erneut von der Polizei befragt, wobei er die Aussage verweigerte. Er wurde mit mehreren belastenden Ermittlungsergebnissen konfrontiert. Dazu gehört beispielsweise die Tatsache, dass seine Fingerabdrücke an verschiedenen tatrelevanten Stellen sichergestellt wurden (auf der Innenseite des Deckels des zerbrochenen Plastikbehälters, in welcher sich das grün kontaminierte Geld befunden hat; an der Innenseite des Sockels des zerbrochenen Plastikbehälters, in welcher sich das grünkontaminierte Geld befunden hat; auf der Aussenseite des weissen Plastikbehälters (Innenseite der Griffkante), in welcher sich das grünkontaminierte Geld befunden hat; auf der Aussenseite des Plastiksacks (ohne Logo), welcher ein weiterer weisser Plastiksack – beinhaltend CHF 33'200.00 – enthielt, in welchem sich das grün kontaminierte Geld befunden hat). Darüber hinaus hielt die Polizei dem Beschwerdeführer eine Aufnahme vor, auf der er zu sehen ist, wie er am 25. August 2025 zielstrebig auf die Geldkoffer im Wald zuläuft. In Würdigung dieser neuen Ermittlungsergebnisse kam das ZMG zum Schluss, dass sich der Tatverdacht seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom
14. Januar 2026 erhärtet hat. Die Beschwerdebegründung hat sich – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (BSK StPO-GUIDON, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 9c).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2026 betreffend dringenden Tatverdacht kaum bzw. nur minimal materiell mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Kollusionsgefahr und macht im Wesentlichen geltend, dass das ZMG kein konkretes Element nenne, dass auf einen Versuch des Beschwerdeführers hindeute, Zeugen zu beeinflussen, Aussagen abzustimmen oder Beweise zu vernichten. Das ZMG wies in seiner Verfügung daraufhin, dass der Beschwerdeführer sein Haftentlassungs- gesuch sechs Tage nach Erlass des Urteils der Strafkammer vom 14. Januar 2026 gestellt hat. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Kollusionsgefahr indem es vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil der Strafkammer verwies. Das Verfahren stehe nach wie vor an seinem Anfang. Im Rahmen der drei Verhaftungen und den in diesem Zusammenhang durchgeführten Haus- und Personen- durchsuchungen seien etliche sachdienliche Gegenstände sowie mehrere Datenträger sichergestellt worden. Die abschliessende Analyse dieser Beweisstücke stehe noch aus. Daraufhin müssten noch Konfrontationseinvernahmen durchgeführt werden. Die weiteren Ermittlungen würden es erlauben aufzuzeigen, ob es eventuell noch weitere Komplizen respektive einen oder mehrere Auftraggeber gegeben hat. Es brauche noch zahlreiche Ermittlungshandlungen, um das Ausmass des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen deliktischen Verhaltens zu definieren und die genaue Rollen- verteilung der bereits angehaltenen drei Personen sowie von allfälligen zurzeit noch unbekannten Mittätern zu definieren. Obwohl dem Beschwerdeführer mehrere belastende Ermittlungsergebnisse vorgehalten wurden, bestreite er jegliche Tatbeteiligung. Wegen der noch anstehenden Unter- suchungshandlungen und der Schwere der vorgeworfenen Tat bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung seine Abnehmer oder seine Lieferanten beeinflussen könnte, respektive dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Diesen Ausführungen des ZMG hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. Auch hat er unmittelbar nach seiner Verhaftung am 18. Dezember 2025 ein Siegelungsgesuch gestellt und damit unter anderem die Siegelung sämtlicher von der Polizei sichergestellten Datenträger bzw. Daten beantragt. Seither ist beim ZMG ein Siegelungsverfahren hängig (Akten CDB 25 2071, 2072, 2073, 2242, Beschwerdeverfahren, Faszikel 5, nicht paginiert). Erst nach Abschluss des Sieglungsver- fahrens wird es gegebenenfalls möglich sein, die sichergestellten Elemente auszuwerten. Aus dem Dargelegten folgt, dass das ZMG das Weiterbestehen von Kollusionsgefahr zu Recht bejaht hat, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.3. Wie schon im Verfahren der Haftanordnung bestreitet der Beschwerdeführer nach wie vor den Haftgrund der Ausführungsgefahr. Dieser wurde mit Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 bejaht. Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen vor, die etwas an der damaligen Einschätzung der Strafkammer ändern würden. Nachdem im vorliegenden Fall der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, kann ohnehin offenbleiben, ob jener der Ausführungsgefahr alternativ ebenfalls noch erfüllt ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Das Gericht habe nicht dargelegt, weshalb die in Art. 237 StPO vorgesehenen Ersatzmass- nahmen (wie Hausarrest, Kontaktverbot, regelmässige Meldepflicht bei der Polizei oder elektro-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 nische Überwachung) zur Abwendung der geltend gemachten Risiken nicht ausreichen würden. Darüber hinaus zeige das Gericht nicht auf, dass die voraussichtliche Haftdauer nicht unverhältnis- mässig im Verhältnis zur erwartenden Strafe ist. Die Strafkammer hat sich in ihrem Urteil vom 14. Januar 2026, E. 7, bereits eingehend mit der Frage der Ersatzmassnamen auseinandergesetzt, wobei sie zum Schluss kam, dass keine solchen ersichtlich sind, welche insbesondere die bestehende Kollusionsgefahr zu vereiteln vermögen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, was sich seit dem besagten Urteil daran allenfalls geändert haben könnte. Schliesslich legt er nicht substantiiert dar, dass – insbesondere mit Blick auf die im vorliegenden Fall im Raume stehenden Deliktssummen – die Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe überschreiten könnte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Elson Trachsel zu seinem amtlichen Verteidiger. 3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom
11. September 2023 E. 4.3 m.H.) erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgelt- lichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2). 3.2. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er sei mittellos und verfüge weder über ein regelmässiges Einkommen noch über verwertbare Vermögenswerte. Durch die Untersuchungshaft sei er an der Erwerbstätigkeit gehindert. Die Übernahme von Gerichts- und Parteikosten würde sein Existenzminimum klar unterschreiten. Seinem Auszug aus dem Betreibungsregister seien Betrei- bungen in der Höhe von rund CHF 160'000.- zu entnehmen. Das vorliegende Verfahren habe die notwendige rechtliche und tatsächliche Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. 3.3. Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Rechtsbegehren, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 m.H.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.). 3.4. Festzustellen ist, dass auf die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Beschwerde vom
4. Februar 2026 nicht eingetreten werden konnte. Jene, die am 16. Februar 2026 von der Verteidigung verfasst wurde, erweist sich als nahezu trölerisch, weswegen auf sie über weite Strecken ebenfalls nicht eingetreten werden konnte. Daraus ist zu folgern, dass im vorliegenden
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Haftprüfungsverfahren die Gewinnaussichten aufgrund der sich seit dem Urteil der Strafkammer vom 14. Januar 2026 kaum veränderten Aktenlage – wobei seither eher den Beschwerdeführer belastende Untersuchungsergebnisse hinzugekommen sind – für den Beschwerdeführer beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, so dass beide Beschwerden als aussichtslos zu gelten haben. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist demnach abzuweisen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2026 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. März 2026/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin